§ 18 Entwicklungsprogramm für die Region Südburgenland“

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2023

§ 18

Tourismusstandorte mit Aktualisierungen

(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als

  1. 1. Aufenthaltsstandort, welcher über eine eigene leistungsfähige Gäste- und Betteninfrastruktur mit hohen Besuchs- und Nächtigungszahlen verfügt
  2. 2. Ausflugsstandort, welcher durch seine Attraktivität und seine hohen Besucherinnen- und Besucherzahlen touristisch relevant ist, aber keine maßgebliche Betteninfrastruktur und nur geringe Nächtigungszahlen aufweist.

(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Bad Tatzmannsdorf, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Schützen-Eisenberg, Güssing, Jennersdorf, Kukmirn, Ollersdorf im Burgenland und Stegersbach.

(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Eberau, Eltendorf, Großpetersdorf, Hannersdorf, Heiligenbrunn, Heiligenkreuz im Lafnitztal, Minihof-Liebau, Neuhaus am Klausenbach, Oberwart, Pinkafeld, Sankt Martin an der Raab und Strem.

(4) Touristischer Ausflugsstandort der Stufe 2 sind die Gemeinden Bildein, Oberschützen, Rechnitz und Stadtschlaining.

(5) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Badersdorf, Bernstein, Gerersdorf-Sulz, Kohfidisch, Königsdorf, Mariasdorf, Markt Neuhodis, Moschendorf, Mogersdorf, Mühlgraben, Rauchwart, Rohr im Burgenland, Sankt Michael im Burgenland und Stinatz.

(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.

19.10.2023

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