§ 18 K-BiVwG

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2024

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18
Personenbezogene Ausdrücke

Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

15.03.2024

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