§ 18 Bgld. TG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2021

3. Abschnitt

Finanzierung der Tourismusaufgaben

§ 18

Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Finanzierung der Tourismusaufgaben werden durch Tourismusabgaben, Förderungen, Landes- und/oder Gemeindebeiträge sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Tourismusabgaben sind:

  1. 1. Ortstaxe,
  2. 2. Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper, Wasserfahrzeuge und
  3. 3. Tourismusförderungsbeitrag.

22.02.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)