§ 18 Entwicklungsprogramm für die Region Neusiedler See - Parndorfer Platte“

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2023

§ 18

Tourismusstandorte mit Aktualisierungen

(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als

  1. 1. Aufenthaltsstandort, welcher über eine eigene leistungsfähige Gäste- und Betteninfrastruktur mit hohen Besuchs- und Nächtigungszahlen verfügt
  2. 2. Ausflugsstandort, welcher durch seine Attraktivität und seine hohen Besucherinnen- und Besucherzahlen touristisch relevant ist, aber keine maßgebliche Betteninfrastruktur und nur geringe Nächtigungszahlen aufweist.

(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Andau, Frauenkirchen, Illmitz, Jois, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, St. Andrä am Zicksee, Weiden am See, Breitenbrunn am Neusiedler See, Mörbisch am See, Oggau am Neusiedler See, Purbach am Neusiedler See und Rust.

(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Apetlon, Gols, Kittsee, Mönchhof und Donnerskirchen.

(4) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Halbturn und Parndorf.

(5) Touristischer Ausflugsstandort der Stufe 1 ist die Gemeinde Winden am See.

(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.

10.02.2023

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