zu Abs. 2: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 13: LGBl. Nr. 77/2021
§ 18
Durchführung von Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (39 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) sowie Wiederholungsprüfungen (§ 42 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) müssen nach Maßgabe des Lehrplanes bestehen:
- 1. aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
- 2. aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
- 3. aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
- 4. aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
- 5. aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Besteht eine Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Wiederholungsprüfung besteht
- 1. aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
- 2. aus einer schriftlichen Teilprüfung in dem Unterrichtsgegenstand Angewandte Informatik,
- 3. aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 10 nicht zulässig ist,
- 4. aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 10 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 10 nicht zulässig ist,
- 5. aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs-, Nachtrags- bzw. Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tage einer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine solche Prüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen, abgelegt werden.
(8) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(9) Auf die Beurteilung einer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung findet § 13 Anwendung. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist jedoch in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend" soweit einzubeziehen, als sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung darf bestenfalls mit „Befriedigend" festgelegt werden.
(10) Schülerinnen oder Schüler die am Antreten zu einer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert sind, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe, liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes aus der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler sind diese zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen. Die Abs. 1 bis 12 finden Anwendung. Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.
24.11.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)