§ 18 K-VbegG 2023

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18
Abgabenfreiheit

Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

27.02.2023

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