§ 18
Prüfungskommission
(1) Die Abschlussprüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Interessenverband für jeden Ausbildungslehrgang zu bestellen ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kursleiter als Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Lehrbeauftragten der praktischen oder theoretischen Fächer als Beisitzer.
(3) Zu Mitgliedern für die praktischen Prüfungsgegenstände dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum Diplomschilehrer und Schiführer bei der Alpinausbildung erfolgreich abgelegt haben und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachweisen können. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.
(4) Die Prüfungskommission setzt sich aus Mitgliedern des Ausbildungsteams zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Änderungen werden vom Interessenverband, spätestens zwei Wochen nach einer erfolgten Änderung, der Kärntner Landesregierung bekanntgegeben. Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedem Kandidaten auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.
(5) Ein Vertreter, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schisports zuständig ist sowie der Obmann des Kärntner Schischulverbandes oder ein von ihm entsandter Vertreter haben das Recht, bei der Prüfung teilzunehmen.
(6) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Einzelne Teile der praktischen Prüfung können in den Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zulässt und organisatorische Gründe dies erfordern.
20.12.2023
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