§ 18
Dienstabzeichen und Dienstausweis
(1) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Landesbedienstete haben sich durch ihren Dienstausweis auszuweisen.
(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Auf Verlangen sind der Dienstausweis vorzuweisen und die Nummer des Dienstausweises bekannt zu geben.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls das Kärntner Landeswappen und die Inschrift “Aufsichtsorgan für den Schiunterricht" zu enthalten. Der Dienstausweis hat folgende personenbezogene Daten zu enthalten:
- a) den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
- b) die Nummer des Dienstausweises und
- c) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides.
15.09.2022
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