§ 18 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 18
Selbstbehalt

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Berechnung und Festlegung des Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 2 Z 2 abhängig von der Art der erbrachten Leistung festzulegen:

  1. 1. die Berechnung des für die Bemessung des Selbstbehaltes maßgeblichen Einkommens der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unter Berücksichtigung des § 17 abzüglich allfälliger Unterhaltspflichten, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder der Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anteilig berücksichtigt werden darf;
  2. 2. die Höhe des Selbstbehaltes, wobei auf die durchschnittlichen Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf in Kärnten, pflege- oder betreuungsbedingte Mehrausgaben, den Bezug des Pflegegeldes sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben Bedacht zu nehmen ist.

09.01.2023

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