§ 18 K-HSchG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2022

§ 18
Beweislast, Haftungsbefreiung

(1) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber nach § 4 erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

(2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 4 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

13.12.2022

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