§ 18
Nachträgliche Änderungen
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die von der Bewilligung nach § 16 erfasst sind, bedürfen – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß für diese Verfahren.
(2a) Änderungen gemäß Abs. 2, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen oder bauliche oder technische Anforderungen gemäß § 13 betreffen, sind nach ihrer Durchführung und vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Inbetriebnahme oder Nutzung binnen zwei Monaten untersagen, wenn die Durchführung der Änderungen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 2 entspricht. Vor Ablauf der Untersagungsfrist ist eine Inbetriebnahme oder Nutzung unzulässig.
(3) Die Bestellung eines neuen Leiters oder eines neuen Leiters des Pflegedienstes (§ 16 Abs. 2 lit. c) ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluss des Nachweises nach § 16 Abs. 3 lit. h sowie der Eignung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung des neuen Leiters oder des neuen Leiters des Pflegedienstes zu untersagen, wenn der Nachweis der Eignung oder der Verlässlichkeit nicht erbracht werden kann.
(3a) Änderungen bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sind der Landesregierung acht Wochen vor der Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Durchführung der Änderungen binnen sechs Wochen ab der Anzeige untersagen, wenn die Änderung nicht den Vorgaben des § 14a oder einer auf Grundlage des § 14a erlassenen Verordnung entspricht.
(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
16.12.2022
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