LGBl. Nr. 61/2022
§ 18
Kurkommission
(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.
(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:
- a) der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;
- b) zwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je einen Vertreter der dem Kurort weiters angehörenden Gemeinden;
- c) je einen Vertreter der Eigentümer der Kurmittel, Kureinrichtungen und Kuranstalten;
- d) zwei Vertreter der im Kurort ansässigen Gewerbebetriebe; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;
- e) ein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;
- f) ein Vertreter der im Kurort niedergelassenen Ärzte;
- g) je ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurort Vertragsplätze in Kuranstalten (Kurheimen) mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50% belegen und nicht schon einen Vertreter als Eigentümer eines Kurmittels, einer Kureinrichtung oder einer Kuranstalt entsenden;
- h) ein Vertreter des gebietsmäßig zuständigen Tourismusverbandes;
- i) ein Vertreter der Burgenland Tourismus GmbH.
(3) Es werden entsendet:
- a) die im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;
- b) je einen Vertreter der Eigentümer der Kurmittel, Kureinrichtungen und Kuranstalten;
- c) die im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter aus dem Kreis der am Kurort niedergelassenen und tätigen sowie nicht in der Kurkommission vertretenen Gewerbebetriebe, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister mittels einer öffentlichen Verlautbarung zu einer Versammlung einzuladen sind und aus diesem Kreise die Vertreter mit einfacher Mehrheit wählen können;
- d) der in Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurort mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten einvernehmlich zu entsenden;
- e) der im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;
- f) der (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
- g) ein Vertreter der Burgenland Tourismus GmbH.
(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, darstellen würden.
(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(9) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen, Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz, hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden. Die Einberufung zu Sitzungen hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am achten Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu erfolgen.
18.08.2022
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