§ 18 Bgld. SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2024

§ 18

Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Sozialunterstützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, ohne eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält.

21.02.2024

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