§ 18
Kehrbuch
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Überprüfungen, Kehrungen, Ausschlagen und Ausbrennen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum der Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen ist der oder dem Verfügungsberechtigten eine kostenlose Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen laut Kehrbuch sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
08.07.2022
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