zu Abs. 1: LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 36/2013, LGBl. Nr. 55/2022
§ 18
Leitung
(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
13.07.2022
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