§ 18
Tourismusstandorte mit Aktualisierungen
(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als
- 1. Aufenthaltsstandort, welcher über eine eigene leistungsfähige Gäste- und Betteninfrastruktur mit hohen Besuchs- und Nächtigungszahlen verfügt
- 2. Ausflugsstandort, welcher durch seine Attraktivität und seine hohen Besucherinnen- und Besucherzahlen touristisch relevant ist, aber keine maßgebliche Betteninfrastruktur und nur geringe Nächtigungszahlen aufweist.
(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Lutzmannsburg und Frankenau-Unterpullendorf.
(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Deutschkreutz, Lockenhaus, Neutal, Oberpullendorf und Ritzing.
(4) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Lutzmannsburg und Raiding.
(5) Touristischer Ausflugsstandort der Stufe 1 sind die Gemeinden Deutschkreutz, Großwarasdorf, Horitschon, Kobersdorf, Lackenbach, Lockenhaus, Neckenmarkt.
(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.
14.12.2023
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