§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
28.03.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
28.03.2024
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