§ 18
Infrastrukturelle und personelle Ausstattung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.
(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:
- 1. Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen;
- 2. Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie Möglichkeiten zur Erbringung von bedürfnisorientierten Dienstleistungen;
- 3. Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen als Ein- und Zweibettzimmer; und
- 4. Vorrang der Deinstitutionalisierung gegenüber der Einrichtung stationärer Wohnformen im Sinne des § 3 Z 3.
13.03.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)