§ 72 Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 72

Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss umfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans in der Gliederung des Voranschlags zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) zu erstellen und dem Rechnungsabschluss beizufügen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses.

(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.

(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 78) beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des aufgelegten Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.

(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.

(5) Der Rechnungsabschluss ist nach Genehmigung durch den Gemeinderat der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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