7. Abschnitt
Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen
§ 72
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
(1) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ablegen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind.
(2) Die Unterweisung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Verhalten bei:
- 1. Blutungen;
- 2. Lagerung Verletzter;
- 3. Schienung und Transport Verletzter;
- 4. Schockbekämpfung;
- 5. Atem- und Herzstillstand;
- 6. Bewusstlosigkeit.
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