§ 72 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

§ 72

Informationspflicht des Dienstgebers; Auskunfts- und
Beratungspflicht der arbeitsmedizinischen Betreuung

(1) Der Dienstgeber hat den mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzten (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend

  1. 1. die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente;
  2. 2. die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle;
  3. 3. die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie
  4. 4. die Ergebnisse von sonstigen für die Gesundheit und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen)

  1. 1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
  2. 2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
  3. 3. die Personalvertretung auf Verlangen beraten.

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