§ 72 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 72/2019 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 5/2021 (außer Kraft)

§ 72

Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.

(2) Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.

(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.

27.05.2020

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