§ 72 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 72

Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan

(1) Als Jagdschutzorgan ist nur zu bestätigen, wer

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  2. 2. das 19. Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3. eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt;
  4. 4. über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Jagdschutzorganes erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist;
  5. 5. die Prüfung zum Jagdschutzorgan auf Grund des § 75 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Die Bestätigung als Jagdschutzorgan ist Personen zu verweigern,

  1. 1. die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 8 oder 10 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
  2. 2. denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte.

17.05.2017

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