zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2006 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2006 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 43/2006 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 43/2006
§ 72
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Besachwaltung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem vom Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Behörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung in erster Instanz erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
- 1. Hilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Besachwaltung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
- 2. wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
- 3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Besachwaltung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
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