Wahl des Vergabeverfahrens
§ 72.
(1) Der Auftraggeber hat Dienstleistungsaufträge, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungen im Wege eines offenen Verfahrens ist gemäß dem Muster in Anhang VIII öffentlich bekanntzumachen.
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