§ 72
Wahlvorschläge
(1) Wahlen haben auf Grund von Wahlvorschlägen zu erfolgen.
(2) Bei Mehrheitswahlen - ausgenommen bei der Wahl des Landeshauptmannes und bei der Wahl der beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, sofern sie in gleicher Weise wie die Wahl des Landeshauptmannes erfolgt - hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen. Bei der Wahl des Landeshauptmannes und bei der in gleicher Weise erfolgenden Wahl der beiden Stellvertreter haben das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages nur die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien unterschrieben sein und muß die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird die Zustimmung zur Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig (Art. 49 Abs. 1 K-LVG).
(3) Bei Verhältniswahlen richtet sich das Recht einer im Landtag vertretenen Partei auf Erstattung von Wahlvorschlägen nach der ihr zustehenden Zahl von zu vergebenden Mandaten. Diese sind nach den bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu ermitteln (d'Hondt'sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an zu wählenden Personen nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden.
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