§ 72 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

VIII. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 72
Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit höherer Strafe bedroht ist, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 500 Euro bestraft:

  1. a) jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 45, 47 bis 56 dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen oder der auf Grund der §§ 47 bis 56 getroffenen behördlichen Anordnungen;
  2. b) jede Behinderung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße;
  3. c) jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerk-samkeit verursachte Beschädigung oder Verunreinigung öffentlicher Straßen, sofern nicht bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung oder Verun-reinigung die nächste Polizeiinspektion oder die nächste Dienststelle der Straßenverwaltung hiervon unter Bekanntgabe der Identität des Verursachers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.

(2) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßen-erhaltungspflichtigen zu entscheiden.

29.03.2017

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