§ 72 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 72

Wahlverordnung

Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen.

23.12.2019

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