LGBl. Nr. 32/2003
§ 72
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003
LGBl. Nr. 32/2003
§ 72
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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