§ 72 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

LGBl. Nr. 32/2003

§ 72

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

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