§ 72
Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden, wenn
- 1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe vorliegen,
- 2. ein sonstiger besonderer Anlaß besteht oder
- 3. durch die Eigenart der Dienstverrichtung außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdungen hervorgerufen werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Vertragsbediensteten nicht zuwiderläuft, darf die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubes in Stunden ausdrücken.
03.12.2019
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