§ 72 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 72
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes
aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Dem Beamten, der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbediensteten-verhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2, der volle Erholungsurlaub iSd §§ 70 Abs. 1, 71 und 77. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 70 und 77 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

02.12.2019

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