§ 72 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 72

Darlehensschulden und darlehensähnliche
Schulden

(1) Die Aufnahme von Darlehen richtet sich nach § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung; sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird erst mit der Erteilung dieser Genehmigung rechtswirksam.

(2) Darlehen dürfen, unbeschadet der Regelung des Abs. 1, nur bei Fehlen einer anderweitigen Bedeckung im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes angenommen werden.

(3) (entfällt)

(4) Die Übernahme von darlehensähnlichen Verbindlichkeiten ist nur zulässig, wenn hiedurch weder die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Gemeinde noch ihre privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet werden.

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