§ 72
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
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