§ 72 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 72

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Behörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung in erster Instanz erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn

  1. 1. Hilfe ohne Verschulden des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
  2. 2. wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
  3. 3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

(5) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

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