§ 72 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

7. Abschnitt

Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen

§ 72.

(1) Prüfungswerber, die die Jagdhüterprüfung oder Revierjägerprüfung ablegen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind.

(2) Die Unterweisung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Verhalten bei:

  1. a) Blutungen;
  2. b) Lagerung Verletzter;
  3. c) Schienung und Transport Verletzter;
  4. d) Schockbekämpfung;
  5. e) Atem- und Herzstillstand;
  6. f) Bewußtlosigkeit.

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