§ 72 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 27/2012

§ 72

Aufnahme von Darlehen

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.

(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn

  1. 1. sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
  2. 2. die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.

(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.

(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

03.05.2012

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