§ 72 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 72
Tätigkeitsberichte

(1) Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle haben der Landesregierung bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, über ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung, den Abbau von Unterrepräsentationen von Männern und Frauen und Frauenförderung im Landesbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten.

(2) Die Landesregierung hat diese Berichte binnen drei Monaten dem Landtag vorzulegen. Dem Bericht der Kommission ist eine Aufstellung der im Berichtszeitraum getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 9 dieses Gesetzes sowie im Sinne des § 23a Abs. 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes anzuschließen. Jene Fälle, in denen den Vorschlägen der Kommission nicht entsprochen wurde, sind zu begründen. Die Berichte im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten.

(3) Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle veranlassen – nach der Kenntnisnahme durch den Landtag – die in geeigneter Weise vorzunehmende Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichtes nach Abs. 1.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte haben für ihren Vertretungsbereich jeweils dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. dem Stadtsenat der Stadt Villach bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, über ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung, den Abbau von Unterrepräsentationen von Männern und Frauen und der Frauenförderung in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hat dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadtsenat der Stadt Villach dem Gemeinderat der Stadt Villach den Bericht binnen drei Monaten vorzulegen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte veranlassen jeweils – nach Kenntnisnahme durch den jeweiligen Gemeinderat – die in geeigneter Weise vorzunehmende Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichtes nach Abs. 4.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten mit der Maßgabe, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten neben der Landesregierung zusätzlich auch dem nach der Organisation der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG zuständigen Organ den entsprechenden Bericht zu übermitteln hat.

16.11.2021

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