§ 72 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2003

§ 72

Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushalts nicht überschreiten.

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