§ 72 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 72

Sabbatical

(1) Mit Bediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. die oder der Bedienstete seit mindestens fünf Jahren im Landesdienst steht.

(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen der oder dem Bediensteten und Dienstgeber zu vereinbaren. Der Dienstgeber darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Landesbedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Person wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die oder der Bedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie oder ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Auf Ansuchen der oder des Bediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder dem Bgld. MVKG

23.12.2019

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