§ 72 BWFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

VI. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 72

Geschlechtspezifische Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

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