§ 72 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 72

Weitere Bestimmungen des Leistungsvertrages

Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:

  1. 1. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
  2. 2. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
  3. 3. Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;
  4. 4. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, z.B. hinsichtlich der Güte des Materials;
  5. 5. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
  6. 6. Verpackung;
  7. 7. Erfüllungsort;
  8. 8. Teil- und Schlussübernahme;
  9. 9. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
  10. 10. Leistungen zu Regiepreisen (z.B. Zulässigkeit, Nachweis);
  11. 11. Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 53;
  12. 12. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
  13. 13. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 53;
  14. 14. Gewährleistung und Haftung;
  15. 15. Versicherungen.

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