§ 72
Weitere Bestimmungen des Leistungsvertrages
Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
- 1. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
- 2. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
- 3. Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;
- 4. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, z.B. hinsichtlich der Güte des Materials;
- 5. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
- 6. Verpackung;
- 7. Erfüllungsort;
- 8. Teil- und Schlussübernahme;
- 9. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
- 10. Leistungen zu Regiepreisen (z.B. Zulässigkeit, Nachweis);
- 11. Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 53;
- 12. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
- 13. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 53;
- 14. Gewährleistung und Haftung;
- 15. Versicherungen.
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