§ 72
Strafbestimmungen
(1) Wer
- 1. unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder
- 2. das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 32 Abs. 5) unbefugt führt
- begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen.
(2) Die Verwendung der und die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit den Bezeichnungen „Freiwillige Feuerwehr“, „Berufsfeuerwehr“ oder „Betriebsfeuerwehr“ für Zwecke, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Abs. 1 zu bestrafen.
20.04.2021
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