§ 72 K-FWG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 72
Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. 1. unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder
  2. 2. das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 32 Abs. 5) unbefugt führt

(2) Die Verwendung der und die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit den Bezeichnungen „Freiwillige Feuerwehr“, „Berufsfeuerwehr“ oder „Betriebsfeuerwehr“ für Zwecke, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Abs. 1 zu bestrafen.

20.04.2021

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