§ 72 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 77/2009 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 85/2008

3. Unterabschnitt

Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 72

Ansprüche bei Dienstverrichtungen im Dienstort

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt der Beamtin oder dem Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.

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