§ 72 K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 72
Dienstzulage für Kindergartenleitung

(1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ 71) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2).

(2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.

08.01.2024

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