§ 72
Betriebliche Kollektivversicherung
(1) Die Gemeinde hat jenen Gemeindemitarbeiterinnen, die sich durch Erklärung gegenüber der Gemeinde verpflichten, monatlich Prämien in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein Versicherungsunternehmen zu entrichten, eine Zusage über die Zahlung von Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung zugunsten der Gemeindemitarbeiterinnen und ihrer Hinterbliebenen iSd § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.
(2) Die Auswahl des Versicherungsunternehmens hat durch den Gemeinderat nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten zu erfolgen.
(3) Die Gemeinde hat mit den Gemeindemitarbeiterinnen, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, eine Vereinbarung iSd § 6a Abs. 2 BPG abzuschließen. Das Vertragsmuster iSd § 6a Abs. 2 BPG ist von der Gemeinde nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten zu gestalten.
(4) Für jede Gemeindemitarbeiterin, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben hat, sind von der Gemeinde ebenfalls monatlich Prämien in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Wenn die Gemeindemitarbeiterin ihre Prämienleistung einstellt, aussetzt oder einschränkt, darf die Gemeinde ihre Prämienleistung in demselben Ausmaß einstellen, aussetzen oder einschränken.
(5) Bemessungsgrundlage iSd Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug, allfällige Nebenbezüge und Leistungsprämien sowie die Sonderzahlungen. Die Bestimmungen des BPG sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.
6) Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz.
04.12.2019
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