§ 88
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 81 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,
- 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
- 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
- 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des
Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % auf ............................................ 4 Werktage
50 % auf .............................................5 Werktage
60 % auf .............................................6 Werktage
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
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