§ 88
Dienstvertrag
(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.
(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.
(3) entfällt.
(4) (entfällt)
25.11.2021
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