§ 88 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 88
Dienstvertrag

(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.

(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.

(3) entfällt.

(4) (entfällt)

25.11.2021

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