§ 88
Erfüllung des Abschussplanes
(1) Der Abschussplan ist in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 90 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004).
(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschussplanes ist die jagdausübungsberechtigte Person, der es auch obliegt, sowohl ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, als auch ihre Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
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