§ 88 K-LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2023

§ 88

Wahlkosten

(1) Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.

(2) Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß § 16 zu ersetzen.

(3) Der in Abs. 2 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 3 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

20.12.2023

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