Erfüllung des Abschußplanes
§ 88.
(1) Der Abschußplan ist in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 90 Abs. 1 Jagdgesetz).
(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschußplanes ist der Jagdausübungsberechtigte, dem es auch obliegt, sowohl seine Jagdaufseher, als auch seine Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
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